§ 1 Beitragszahlung

  1. Beiträge sind Monatsbeiträge und werden im Voraus per SEPA-Lastschriftmandat zum Ersten eines jeden Monats eingezogen.
  2. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, können auf Antrag beim Vorstand den Beitrag durch Überweisung entrichten.

§ 2 Beitragshöhe

  1. Aktive Mitglieder im Sinne von § 3 Abs. 5 der Satzung zahlen einen Mitgliedschaftsbeitrag in Höhe von 65 EUR monatlich.
  2. Fördermitglieder im Sinne von § 3 Abs. 4 der Satzung zahlen einen Mindestbeitrag von 5 EUR monatlich.

§ 3 Abweichende Beitragshöhe

  1. Gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung haben aktive Mitglieder die Möglichkeit, auf Antrag beim Vorstand abweichende Beitragshöhen zu zahlen.
  2. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Der Vorstand behält sich jedoch vor, entsprechende Nachweise einzufordern.
  3. Eine rückwirkende Anpassung ist ausgeschlossen. Änderungen des Mitgliedsbeitrags werden erst ab dem Monat wirksam, der auf die schriftliche Bestätigung des Vorstands folgt.
  4. Abweichende Beiträge werden befristet für eine bestimme Zeit oder auf Widerruf genehmigt. Eine erneute Beantragung ist jederzeit möglich.
  5. Der Widerruf kann einseitig, sowohl vom Mitglied als auch vom Vorstand, erklärt werden und bedarf der schriftlichen Form.
  6. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit oder nach Widerruf entspricht die Beitragshöhe dem zu diesem Zeitpunkt gültigen regulären Mitgliedsbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 der Beitragsordnung.

§ 4 Beitragsänderung

  1. Gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung werden die Mitgliedschaftsbeiträge von der Basisversammlung festgelegt.
  2. Eine rückwirkende Anpassung ist ausgeschlossen. Die Änderung tritt erst mit Beginn des Monats in Kraft, der auf den schriftlich bekanntgemachten Beschluss der Basisversammlung durch den Vorstand folgt.

Hamburg, 16.09.2025

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