§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Krav Maga Hamburg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Kriminalprävention.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem der Verein
- Seminare zur Gewaltprävention, Selbstbehauptung sowie Selbstverteidigung abhält.
- geordnete, wöchentliche Trainingseinheiten und Übungen in Bereichen Kampfsport, Kampfkunst, Selbstverteidigung sowie Selbstbehauptung abhält.
- geordnete, wöchentliche Kraft- und Ausdauertrainingseinheiten abhält.
- sachkundige Übungsleiter:innen und Expert:innen einsetzt.
- Übungsleiter:innen und Expert:innen aus-/weiterbildet.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen für die Vorstandsmitglieder sind zulässig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Ausnahmen regelt § 3 Abs. 7. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
- Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der/die Antragsteller:in Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Basisversammlung.
- Es wird unterschieden zwischen Fördermitgliedern und aktiven Mitgliedern. Im Mitgliedsantrag ist anzugeben, welcher Status gewünscht ist. Eine Änderung des Status ist durch Antrag an den Vorstand möglich.
- Fördermitglieder unterstützen den Verein durch einen regelmäßigen finanziellen Beitrag. Der Verein informiert sie regelmäßig über seine Tätigkeiten, z. B. durch Blog-Beiträge, Online-Newsletter oder Rundschreiben. Fördermitglieder können nicht in den Organen des Vereins mitarbeiten, haben kein Stimmrecht und keinen Zugang zu den wöchentlichen Trainingseinheiten sowie Übungen.
- Aktive Mitglieder können in den Organen des Vereins mitarbeiten, haben Stimmrecht und dürfen an den wöchentlichen Trainingseinheiten sowie Übungen teilnehmen.
- Krav Maga Hamburg und seine Mitglieder sind den Grundsätzen der Achtung und der Gleichwertigkeit aller Menschen ohne Unterscheidung oder Diskriminierung nach Abstammung, Herkunft, Geschlecht, sexuelle Orientierung und Neigung, Alter, Aussehen, Fähigkeiten oder anderen Merkmalen verpflichtet. Mitglied kann nur sein oder werden, wer sich zu diesen Werten bekennt und im Einklang mit ihnen handelt.
- Von der Mitgliedschaft grundsätzlich ausgeschlossen sind Personen, die in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung auf Mitgliedschaft wegen Verstoßes gegen die §§ 86, 86a oder 130 StGB rechtskräftig verurteilt wurden. Weiter sind Personen, die gemäß § 72a SGB VIII vorbestraft sind, grundsätzlich von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Es steht dem Vorstand frei, die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses einzufordern.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigung muss jeweils bis zum fünften Werktag des Monats beim Vorstand eingehen.
- Die Mitgliedschaft endet ebenfalls, wenn trotz dreimaliger Mahnung und anschließender Frist von einem Monat der Beitrag im Rückstand ist. Dieses ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Eine Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt ferner durch den Ausschluss des Mitglieds aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die Anwendung von Gewalt, ein schwerer oder ein wiederholter Verstoß gegen die Ziele und Werte des Vereins sowie die satzungsmäßigen Beschlüsse seiner Organe. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Der Ausschluss kann innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses durch schriftlichen, an den Vorstand zu richtendem Einspruch angefochten werden. Über den Einspruch, der aufschiebende Wirkung hat, entscheidet die nächste Basisversammlung. Vor ihrer Entscheidung ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
- Die Höhe des Beitrags für aktive Mitglieder sowie den Mindestbeitrag für Fördermitglieder werden von der Basisversammlung festgelegt.
- Aktive Mitglieder haben die Möglichkeit, beim Vorstand einen Solidaritätsbeitrag (oberhalb des regulären Beitragssatzes) oder einen Sozialbeitrag (unterhalb des regulären Beitragssatzes) zu beantragen, um z. B. bei Krankheit, Arbeitslosigkeit, Insolvenz, Schwangerschaft oder ähnlichem, möglicherweise auch vorübergehenden Besonderheiten der Lebensumstände eine Fortsetzung der Mitgliedschaft zu ermöglichen bzw., um andere Mitglieder in solchen Fällen zu unterstützen.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Basisversammlung
- der Vorstand
- die Gremien
§ 7 Basisversammlung
- Die Basisversammlung ist das oberste Willensorgan des Vereins. Sie setzt sich aus allen aktiven Mitgliedern zusammen. Die Basisversammlung wählt, beaufsichtigt und entlastet den Vorstand.
- Die Basisversammlung wird vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von vier Wochen und gleichzeitiger Mitteilung der von ihm vorgeschlagenen Tagesordnung einberufen. Aus besonderem Grund kann die Frist auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Einladung erfolgt über den vereinsinternen Gruppenchat, ersatzweise kann per E-Mail oder postalisch eingeladen werden. Eine Basisversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine Basisversammlung ist auch einzuberufen, wenn ein Viertel der aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt. Die Basisversammlung bestimmt die Versammlungsleitung und die Protokollführung.
- Sämtliche Anträge an die Basisversammlung müssen mit einer Frist von zwei Wochen allen Mitgliedern zugehen. Die Versammlung kann, außer bei Personalentscheidungen im Sinne von § 7 Abs. 5, Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks oder der Auflösung des Vereins, Ausnahmen zulassen.
- Die Basisversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und solange mehr als zwei Drittel der zu Beginn gezählten Stimmenzahl vorhanden ist. Jedes Mitglied der Basisversammlung hat eine Stimme.
- In der Regel ist ein Beschluss wirksam, wenn es mehr Ja- als Nein-Stimmen gibt und weniger als zwei Drittel der insgesamt abgegebenen Stimmen Enthaltungen sind – Personalentscheidungen bezüglich unbefristeter Voll- und Teilzeitstellen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen. Sofern das eigene Angestelltenverhältnis von einer Entscheidung betroffen ist, haben Mitarbeiter:innen des Vereins kein Stimmrecht. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen. Änderungen des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von vier Fünfteln aller abgegebenen Stimmen. Soweit über die eigene Entlastung abgestimmt wird, haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
- Beschlüsse der Basisversammlung gehen denen des Vorstands vor.
- Über die Beschlüsse und Wahlen der Basisversammlung ist ein Protokoll unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse aufzunehmen und von dem/der Versammlungsleiter:in sowie von dem/der Protokollführer:in zu unterzeichnen. Der Vorstand ist verpflichtet, das Protokoll innerhalb eines Monats nach der Versammlung allen Vereinsmitgliedern in digitaler Form zugänglich zu machen.
§ 8 Vorstand
- Die Mitglieder des Vorstands bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB und sind die gesetzlichen Vertreter:innen des Vereins. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zur gesetzlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstands sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Personen ohne Hierarchiegefüge:
- 1. Vorsitzende:r
- 2. Vorsitzende:r als ständige:r Vertreter:in des/der 1. Vorsitzenden
- Finanzverwalter:in
- Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre, sie dauert in jedem Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Die Basisversammlung kann jederzeit einzelne Vorstandsmitglieder abwählen oder ein während der Amtszeit aus dem Vorstand oder dem Verein ausgeschiedenes ordentliches Vorstandsmitglied durch Neuwahl ersetzen. Wählbar sind ausschließlich aktive Mitglieder.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach der Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Basisversammlung.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem ordentlichen Vorstandsmitglied schriftlich oder telefonisch mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden. Aus wichtigem Grund kann die Einladungsfrist verkürzt werden. In diesem Fall darf nur zu solchen Gegenständen Beschluss gefasst werden, deren Behandlung aus dem gegebenen wichtigen Grund geboten ist. Die Vorstandssitzungen können auch in Form einer Telefonkonferenz stattfinden. Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Ein Vorstandsbeschluss kommt im schriftlichen Verfahren zustande, sobald er von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet ist. Anstelle eines schriftlichen Verfahrens kann auch ein passwortgeschütztes Internetportal genutzt werden.
- Der Vorstand kann Aufgaben und Befugnisse an die entsprechenden Gremien des Vereins übertragen, soweit dies gesetzlich und satzungsmäßig zulässig ist.
§ 9 Gremien
- Gremien des Vereins sind:
- Trainingskoordination
- Mitgliederverwaltung
- Öffentlichkeitsarbeit
- Material- und Lagerverwaltung
- Fördermittel und Sponsoring
- Rechtliches
- Die Gremien sind die themenspezifischen Arbeitsgruppen des Vereins. Aktive Mitglieder können jederzeit bei- und austreten.
- Jedes Gremium ernennt eine verantwortliche Person, die als Ansprechperson für den Vorstand auftritt.
- Aktive Mitglieder haben die Möglichkeit, nach Absprache mit dem Vorstand, in Eigeninitiative die Gründung weiterer Gremien zu organisieren respektive aufzulösen. Die unter Absatz 1 aufgeführten Gremien bleiben in jedem Fall davon unberührt.
§ 10 Mitarbeiter:innen
- Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitarbeiter:innen beschäftigen.
- Eine Mitgliedschaft im Verein und/oder die Zugehörigkeit im Vorstand schließen ein Beschäftigungsverhältnis nicht aus.
- Es ist die Aufgabe des Vorstands, die erforderlichen Maßnahmen und Veranlassungen zu unternehmen, um den Anforderungen entsprechende Mitarbeiter:innen einzustellen.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln aller Stimmberechtigten auf einer eigens dazu einberufenen Basisversammlung beschlossen werden. Eine Verkürzung der Einladungsfrist auf zwei Wochen gemäß § 7 Abs. 2 ist unzulässig. Voraussetzung für diesen Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens fünfzig Prozent aller Stimmberechtigten des Vereins.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, wie auch bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an „Silbersack Hood Talentförderung SHT gUG“, Hein-Hoyer-Straße 19, 20359 Hamburg zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
Hamburg, 16.09.2025
Hier kannst du unsere Satzung als PDF-Datei herunterladen.
